§ 2 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 103/2023

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,30 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Gesetzesnummer

20011940

Dokumentnummer

NOR40245169

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)