materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 6/2025
Entgelte
§ 2.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 10,73 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
20012508
Dokumentnummer
NOR40259728
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