materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 46/2023
Entgelte
§ 2.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 9,07 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20011821
Dokumentnummer
NOR40242364
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