Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat sich insbesondere auf die Bereiche Restaurant, Kaffeehaus, Hotel und Bar einschließlich der Ausstellung einer Gästerechnung zu erstrecken. Hiebei sind im einzelnen folgende Fertigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen:
- a) Mise en place,
- b) Arbeiten vor dem Gast,
- c) Arbeiten an der Bar,
- d) Spezialservice, Getränke.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 2 1/2 Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Geschicklichkeit,
- b) Sauberkeit,
- c) fachlich richtige Ausführung,
- d) Genauigkeit,
- e) rationeller Arbeitsablauf.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007242
Dokumentnummer
NOR12078529
alte Dokumentnummer
N5199221123J
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