§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kellner

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfarbeit hat sich insbesondere auf die Bereiche Restaurant, Kaffeehaus, Hotel und Bar einschließlich der Ausstellung einer Gästerechnung zu erstrecken. Hiebei sind im einzelnen folgende Fertigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen:

  1. a) Mise en place,
  2. b) Arbeiten vor dem Gast,
  3. c) Arbeiten an der Bar,
  4. d) Spezialservice, Getränke.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 2 1/2 Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. a) Geschicklichkeit,
  2. b) Sauberkeit,
  3. c) fachlich richtige Ausführung,
  4. d) Genauigkeit,
  5. e) rationeller Arbeitsablauf.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007242

Dokumentnummer

NOR12078529

alte Dokumentnummer

N5199221123J

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