§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:

  1. a) Anfertigen eines einfachen Kerneisens, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. b) Anfertigen einer Naßform von Hand nach Modell und das Herstellen eines einfachen Kernes mittels beigestelltem Kernkasten,
  2. c) Herstellen eines Abgusses.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. a) Fachgerechte Ausführung,
  2. b) Sauberkeit,
  3. c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.

Schlagworte

Längsdrehen

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007241

Dokumentnummer

NOR12078518

alte Dokumentnummer

N5199221111J

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