Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
- a) Anfertigen eines einfachen Kerneisens, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Messen, Anreißen, Bohren, Gewindeschneiden sowie einfaches Längs- und Plandrehen,
- b) Anfertigen einer Naßform von Hand nach Modell und das Herstellen eines einfachen Kernes mittels beigestelltem Kernkasten,
- c) Herstellen eines Abgusses.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Fachgerechte Ausführung,
- b) Sauberkeit,
- c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.
Schlagworte
Längsdrehen
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007241
Dokumentnummer
NOR12078518
alte Dokumentnummer
N5199221111J
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