§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfarbeit besteht aus folgenden zwei Bereichen, in denen der Prüfungskandidat Arbeitsproben zu erbringen und Demonstrationen durchzuführen hat:

  1. 1. Bereich „Papier- und Zellstofftechnik“:
  1. a) Papiersortenbestimmung,
  2. b) Papier- und Stoffprüfung und
  3. c) Papierfehleransprache;
  1. a) Stoffaufbereitung,
  2. b) Bedienung von Papiermaschinen,
  3. c) Papierausrüstung;
  1. 2. Bereich „Anlagen- und Prozeßtechnik“:

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel hinsichtlich des Bereichs „Papier- und Zellstofftechnik“ in fünf Stunden, hinsichtlich des Bereichs „Anlagen- und Prozeßtechnik“ in zwei Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden, wobei dem Bereich „Papier- und Zellstofftechnik“ fünfeinhalb Stunden und dem Bereich „Anlagen- und Prozeßtechnik“ zweieinhalb Stunden zuzuweisen sind.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. a) fachgerechte Ausführung,
  2. b) Sauberkeit,
  3. c) richtige Funktionsfähigkeit,
  4. d) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.

Schlagworte

Papiertechnik, Papierprüfung, Anlagentechnik

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007240

Dokumentnummer

NOR12078507

alte Dokumentnummer

N5199221093J

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