Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfung hat die Zubereitung eines Menüs und die Aufstellung des hiefür erforderlichen Materials zu umfassen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Leistungsangebot des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Geschmack,
- b) Aussehen und Anrichten,
- c) wirtschaftliches und fachliches Arbeiten,
- d) Sauberkeit am Arbeitsplatz.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007239
Dokumentnummer
NOR12078496
alte Dokumentnummer
N5199221081J
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