§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Durchführung der praktischen Prüfung Geschäftsfall Beherbergung

§ 2.

(1) die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf den Schriftverkehr (Anbot, Bestellung, Buchung, Abrechnung) mit Reisebüros und/oder Gästen (Einzelgäste oder Gästegruppen) zu erstrecken.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 4.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Hiebei sind auch Fragen in Bezug auf

  1. a) fachgerechte Auskunftserteilung über regionale und örtliche Sehenswürdigkeiten, Kunstwerke und/oder Veranstaltungen,
  2. b) Verkehrsmittel und Fahrpläne,
  3. c) Beschaffung von Fahrkarten, Flugscheinen und Karten für Veranstaltungen und
  4. d) fachgerechtes Anbieten samt Beratung von Zusatzleistungen

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10007165

Dokumentnummer

NOR12077870

alte Dokumentnummer

N5199115839J

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