§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:

  1. a) eine Arbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
  1. 1. Messen, Anreißen,
  2. 2. Warm- und Kaltformen,
  3. 3. Feilen, Bohren, Polieren,
  4. 4. Kleben, Kunststoffschweißen,
  5. 5. Nachbearbeiten,
  6. 6. Gewindeschneiden von Hand,
  7. 7. Einfärben;
  1. b) nach Wahl der Prüfungskommission eine Spritzgußverarbeitung oder eine Extrusion an Maschinen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von 5 1/2 Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von 30 Minuten zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Winkeligkeit und Ebenheit,

dem Werkstoff entsprechende Ausführung,

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen.

Schlagworte

Warmform

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10007085

Dokumentnummer

NOR12077131

alte Dokumentnummer

N5199012968J

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