Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
- a) eine Arbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
- 1. Messen, Anreißen,
- 2. Warm- und Kaltformen,
- 3. Feilen, Bohren, Polieren,
- 4. Kleben, Kunststoffschweißen,
- 5. Nachbearbeiten,
- 6. Gewindeschneiden von Hand,
- 7. Einfärben;
- b) nach Wahl der Prüfungskommission eine Spritzgußverarbeitung oder eine Extrusion an Maschinen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von 5 1/2 Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von 30 Minuten zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
dem Werkstoff entsprechende Ausführung,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen.
Schlagworte
Warmform
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10007085
Dokumentnummer
NOR12077131
alte Dokumentnummer
N5199012968J
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