Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
- a) Herstellen eines Gewebes nach vorgegebenen Angaben, wobei der Entwurf, die Bindungspatrone, der Einzug, die Fachbildung und die Kettbaumherstellung vom Prüfling auszuarbeiten und die erforderlichen Materialberechnungen von ihm durchzuführen sind;
- b) Durchführen von Webarbeiten einschließlich Anknüpfen von Webketten und Erstellen der Steuerungseinrichtung.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von 5 Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von 3 Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Saubere Ausführung,
Handfertigkeit,
Musterkonformität,
fachgerechtes Einstellen und Verwenden der Geräte und Maschinen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10007072
Dokumentnummer
NOR12077055
alte Dokumentnummer
N5199012240J
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