§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1990

Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission vier der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen, wobei jedenfalls die Bereiche 1 und 2 enthalten sein müssen. Die erforderlichen Arbeitsmittel und das Reinigungsverfahren sind durch den Prüfling zu bestimmen und zu erläutern.

  1. 1. Reinigen und Behandeln der Oberfläche eines Fußbodens oder Bodenbelags aus Natur- oder Kunststein, Holz oder Kunststoff unter Verwendung von Maschinen; Abziehen, Schleifen, Versiegeln, Polieren und Imprägnieren, soweit dies im Rahmen der Reinigungsarbeiten notwendig ist.
  2. 2. Reinigen eines textilen Bodenbelags einschließlich Detachieren, Shampoonieren, Extrahieren und Trockenpulverreinigung unter Verwendung von Maschinen.
  3. 3. Absaugen und Reinigen einer Bespannung, Abwaschen einer Kunststoffbeschichtung, Oberflächenbehandlung einer Vertäfelung oder von Möbeln und Polstermöbeln.
  4. 4. Reinigen von Fenstern oder Türen im Rahmen, Glasdach, Staubdecke oder Industrieverglasung.
  5. 5. Reinigungs- und Pflegearbeiten sowie Oberflächenbehandlung an Fassaden aus Natur- oder Kunststein, Metall, Putz, Glas oder Kunststoffen auch unter Verwendung von Druckreinigungsgeräten.
  6. 6. Reinigen von Transparenten oder Lichtreklamen.
  7. 7. Reinigen von Licht- und Wetterschutzanlagen.
  8. 8. Durchführen einer desinfizierenden Reinigung, wie sie in Heil-, Kur-, Pflege- und Krankenanstalten, in Altenheimen oder in allgemeinen Sanitäranlagen erfolgen muß.

(2) Die Lehrlingsstelle hat für die Prüfarbeit die erforderlichen Gebäudeteile ohne Kosten für den Prüfling bereitzustellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. a) fachgerechtes Anwenden der einzelnen Reinigungsverfahren,
  2. b) fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel sowie umweltgerechter Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Arbeitsmittel,
  3. c) fachgerechte Arbeitsausführung.

Schlagworte

Reinigungsarbeit, Lichtanlage, Heilanstalt, Kuranstalt, Pflegeanstalt, Naturstein

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007071

Dokumentnummer

NOR12077046

alte Dokumentnummer

N5199012230J

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