§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Durchführung der praktischen Prüfung Reisebüro-Geschäftsfall

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand Reisebüro-Geschäftsfall erfolgt schriftlich und mündlich.

(2) Der schriftliche Teil hat sich auf einen praktischen Geschäftsfall zu erstrecken und die Bereiche Schriftverkehr und Zahlungsverkehr zu umfassen. Es ist die Ausarbeitung einer einfachen Einzelpauschalreise einzubeziehen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 90 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 120 Minuten zu beenden.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 4.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10007008

Dokumentnummer

NOR12076285

alte Dokumentnummer

N5198911799F

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