Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe eine einschlägige Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- a) Messen, Anreißen, Aufreißen,
- b) Anbringen der Putzträger und deren Trägerkonstruktionen,
- c) Herstellen und Aufbringen des Putzes,
- d) Ziehen von Profilen und Gesimsen,
- e) Oberflächengestaltung,
- f) Versetzen, Montieren.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- b) fachgerechte Ausführung,
- c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- d) fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006945
Dokumentnummer
NOR12075626
alte Dokumentnummer
N5198810964E
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