§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe einschlägige Arbeiten zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

  1. a) Messen, Anreißen, Anlegen,
  2. b) Schalen und Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
  3. c) Versetzen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. b) fachgerechtes Verwenden der Materialien,
  3. c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  4. d) fachgerechte Arbeitsweise.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006943

Dokumentnummer

NOR12075596

alte Dokumentnummer

N5198810940E

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)