§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe eine einschlägige Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

  1. a) Messen, Anreißen,
  2. b) Schalen (Formen) und Bewehren,
  3. c) Herstellen des Mischgutes,
  4. d) Einbringen und Verdichten des Mischgutes,
  5. e) Oberflächenbearbeitung,
  6. f) Verlegen (Versetzen).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. b) fachgerechte Ausführung,
  3. c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  4. d) fachgerechte Arbeitsweise.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006941

Dokumentnummer

NOR12075574

alte Dokumentnummer

N5198810916E

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