Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe eine einschlägige Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- a) Messen, Anreißen,
- b) Schalen (Formen) und Bewehren,
- c) Herstellen des Mischgutes,
- d) Einbringen und Verdichten des Mischgutes,
- e) Nachbehandeln,
- f) Verlegen (Versetzen).
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- b) fachgerechtes Verwenden der Materialien,
- c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- d) fachgerechte Arbeitsweise.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006940
Dokumentnummer
NOR12075563
alte Dokumentnummer
N5198810904E
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