§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:

  1. a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe ein für Meß- und Regelgeräte verwendbarer mechanischer Teil anzufertigen ist und sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
  1. 1. Messen, Anreißen,
  2. 2. Feilen, Biegen, Bohren,
  3. 3. Gewindeschneiden von Hand,
  4. 4. einfaches Drehen,
  5. 5. Zusammenbauen;
  1. b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. 1. Verdrahten nach Montageplänen und Stromlaufplänen,
  2. 2. Herstellen elektrisch leitender Verbindungen verschiedener Art (wie Klemmen, Löten, Stecken, Wickeln),
  3. 3. Anschließen,
  4. 4. Messen elektrischer Größen (Spannung, Strom, Widerstand, Leistung);
  1. c) eine pneumatische Prüfarbeit, wobei nach Angabe eine Verrohrung herzustellen ist.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in neun Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist jeder Arbeit gemäß Abs. 1 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. a) bei der mechanischen Prüfarbeit:
  1. b) bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
  1. c) bei der pneumatischen Prüfarbeit:

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006919

Dokumentnummer

NOR12075510

alte Dokumentnummer

N5198810669F

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