Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
- a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
- 1. Messen, Anreißen,
- 2. Feilen, Bohren, Sägen,
- 3. Richten und Biegen,
- 4. Gewindeschneiden von Hand;
- b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- 1. Anwenden elektrischer Meß- und Prüfgeräte und Messen elektrischer Größen,
- 2. Zusammenbauen eines einschlägigen elektrischen Geräts nach Montageplänen und Stromlaufplänen,
- 3. Anschließen von einschlägigen elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen samt abschließender Funktionskontrolle.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) bei der mechanischen Prüfarbeit:
- Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- Winkeligkeit und Ebenheit,
- fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
- b) bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
- richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen, richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen, richtige Funktionsfähigkeit,
- richtige Meß- und Prüfergebnisse,
- fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006915
Dokumentnummer
NOR12075466
alte Dokumentnummer
N5198810603F
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