Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit
§ 2.
(1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
- a) Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen zu Geräten,
- b) Herstellen der die elektrische Funktion erklärenden Hilfsmittel (zB Funktionsablaufpläne),
- c) elektrisches Verbinden von Bauteilen und Baugruppen,
- d) Inbetriebnehmen und Prüfen,
- e) Durchführen elektrischer Messungen und Prüfungen nach Protokoll.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in elf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- a) Richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
- b) richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
- c) richtige Funktionsfähigkeit,
- d) richtige Meß- und Prüfergebnisse,
- e) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Schlagworte
Meßergebnis
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10006901
Dokumentnummer
NOR12075280
alte Dokumentnummer
N51987194290
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