§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Durchführung der praktischen Prüfung Prüfarbeit

§ 2.

(1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:

  1. a) Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen zu Geräten,
  2. b) Herstellen der die elektrische Funktion erklärenden Hilfsmittel (zB Funktionsablaufpläne),
  3. c) elektrisches Verbinden von Bauteilen und Baugruppen,
  4. d) Inbetriebnehmen und Prüfen,
  5. e) Durchführen elektrischer Messungen und Prüfungen nach Protokoll.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in elf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. a) Richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
  2. b) richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
  3. c) richtige Funktionsfähigkeit,
  4. d) richtige Meß- und Prüfergebnisse,
  5. e) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Schlagworte

Meßergebnis

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10006901

Dokumentnummer

NOR12075280

alte Dokumentnummer

N51987194290

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