Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die Anfertigung einer Stickarbeit nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Abändern einer Schablone (Punchkarte),
Einlaufenlassen auf der Maschine,
Einstellen der Stickmaschine,
Kontrollieren des Stickvorganges.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Sauberkeit der Ausführung,
mustergerechte Ausführung,
fachgerechte Durchführung.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10006570
Dokumentnummer
NOR12071682
alte Dokumentnummer
N51977156320
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
