§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stukkateur

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die Durchführung einer Arbeit nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

Messen, An- und Aufreißen,

Herstellen der Putzträger und deren Trägerkonstruktionen samt

Befestigungen,

Herstellen und Aufbringen der Putzarten,

Ziehen von Profilen und Gesimsen mit vorbereiteter Schablone,

Reiben, Glätten, Spachteln,

Versetzen, Montieren.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Einteilung der Arbeit,

fachgerechte Ausführung,

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006562

Dokumentnummer

NOR12071639

alte Dokumentnummer

N51977155780

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)