Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die Ausführung einer aus mehreren Arbeitsgängen bestehenden Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- a) Spleißen eines Stahldrahtseiles und Bekleiden, Flechtarbeiten für den schiffmännischen Gebrauch, Durchführung von Ankermanövern,
- Werfen von Wurfleinen,
- Seilarbeit;
- b) Führung eines Schiffsbeibootes mit Inbetriebsetzung und Bedienung des Motors,
- Steuern des Beibootes.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,
fachgerechtes Verhalten bei sämtlichen schiffmännischen Arbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006511
Dokumentnummer
NOR12071344
alte Dokumentnummer
N51976152460
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