Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die nachstehenden, nach Angaben der Prüfungskommission durchzuführenden Tätigkeiten zu umfassen:
- a) Herstellung einer technischen und einer Portraitaufnahme. Bei beiden Aufnahmen ist der jeweilige Negativprozeß durchzuführen und sind Rohabzüge herzustellen; von einer Aufnahme ist ein verkaufsfertiges Positiv herzustellen;
- b) Retuscheproben auf beigestellten Negativen und Positiven.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Tätigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Auftragsgerechte Konzeption und Gestaltung der Aufnahme, richtiges Verwenden der Apparate, Geräte und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit,
fachgerechte Ausführung,
Präsentation des Bildes.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006496
Dokumentnummer
NOR12071264
alte Dokumentnummer
N51976151450
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