Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat zu umfassen:
- a) das Anfertigen eines mechanischen Prüfstückes aus mehreren Teilen nach Angabe, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Passen, Richten, Biegen, Nieten, Gewindeschneiden, einfache Dreharbeiten;
- b) die Durchführung von Arbeiten an kältetechnischen Geräten nach Angabe.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die bezüglich des mechanischen Teiles (Abs. 1 lit. a) in fünf Arbeitsstunden und bezüglich des kältetechnischen Teiles (Abs. 1 lit. b) in drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
richtiger Zusammenbau,
Funktionsfähigkeit,
richtiges Verwenden der Meßinstrumente und Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10006486
Dokumentnummer
NOR12071217
alte Dokumentnummer
N51976150790
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