§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 2.

(1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen .................................. 60 Minuten

Buchhaltung ............................................. 60 Minuten

Geschäftsfall Beherbergung .............................. 90 Minuten

Fachkunde Gastronomie ................................... 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand “Kaufmännisches Rechnen" haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen, Fremdwährungsrechnungen und Kalkulationen zu umfassen.

(7) Im Gegenstand “Buchhaltung" sind höchstens fünf Buchungen unter Anwendung des einschlägigen Kontenrahmens durchzuführen.

(8) Im Gegenstand “Geschäftsfall Beherbergung" sind die Wechselbeziehungen zwischen Beherbergungsbetrieb und Reisebüro sowie Beherbergungsbetrieb und Gast einzubeziehen.

(9) Im Gegenstand “Fachkunde Gastronomie" ist ein praktischer Fall vorzusehen, in welchem nach Wahl der Prüfungskommission Fertigkeiten und Kenntnisse aus folgenden Bereichen nachzuweisen sind:

Gestaltung der Speisen- und Getränkekarten,

Waren- und Getränkeeinkauf,

Zusammenstellung von Menüs aller Art einschließlich Kalkulation

und Abrechnung,

Erstellung von Vorschlägen zu Veranstaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006484

Dokumentnummer

NOR12071205

alte Dokumentnummer

N51976150650

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