§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 2.

(1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen .................................. 60 Minuten

Buchhaltung ............................................. 60 Minuten

Einzelhandels-Geschäftsfall ............................. 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand “Kaufmännisches Rechnen" haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen und Schlußrechnungen zu umfassen.

(7) Im Gegenstand “Buchhaltung" sind zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten vorzusehen.

(8) Im Gegenstand “Einzelhandels-Geschäftsfall" ist ein praktischer Einzelhandels-Geschäftsfall vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters kann eine einfache Kalkulation berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006480

Dokumentnummer

NOR12071181

alte Dokumentnummer

N51976150370

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