Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 2.
(1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen
Botanik, Chemie und Farbwarenkunde ..................... 60 Minuten
Fotografie ............................................. 60 Minuten
Gesundheits- und Ernährungslehre ....................... 60 Minuten
Kaufmännisches Rechnen ................................. 60 Minuten
Buchhaltung ............................................ 60 Minuten
Geschäftsfall im Drogenhandel .......................... 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand “Botanik, Chemie und Farbwarenkunde" sind drei Drogen und drei Chemikalien zu prüfen und eine Frage aus dem Gebiet der Farbwarenkunde zu beantworten. Es ist eine genaue Beschreibung der Waren, der Herkunft, der Lagerung und Verwendung sowie der Inhaltsstoffe zu geben.
(7) Im Gegenstand “Gesundheits- und Ernährungslehre" ist eine Frage aus dem Gebiet der Somatologie, eine Frage über die Ernährung des Menschen und eine Frage aus der Reformwarenkunde zu beantworten.
(8) Im Gegenstand “Fotografie" ist je eine Frage über Kameras, fotografisches Zubehör und Fotoverbrauchsmaterial zu beantworten.
(9) Im Gegenstand “Kaufmännisches Rechnen" haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen und Mischungsrechnungen zu umfassen.
(10) Im Gegenstand “Buchhaltung" sind zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten vorzusehen.
(11) Im Gegenstand “Geschäftsfall im Drogenhandel" ist ein praktischer Geschäftsfall aus dem Drogenhandel vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters kann auch eine einfache Kalkulation berücksichtigt werden.
Schlagworte
Gesundheitslehre
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006475
Dokumentnummer
NOR12071157
alte Dokumentnummer
N51976150090
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