§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 2.

(1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen

Botanik, Chemie und Farbwarenkunde ..................... 60 Minuten

Fotografie ............................................. 60 Minuten

Gesundheits- und Ernährungslehre ....................... 60 Minuten

Kaufmännisches Rechnen ................................. 60 Minuten

Buchhaltung ............................................ 60 Minuten

Geschäftsfall im Drogenhandel .......................... 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand “Botanik, Chemie und Farbwarenkunde" sind drei Drogen und drei Chemikalien zu prüfen und eine Frage aus dem Gebiet der Farbwarenkunde zu beantworten. Es ist eine genaue Beschreibung der Waren, der Herkunft, der Lagerung und Verwendung sowie der Inhaltsstoffe zu geben.

(7) Im Gegenstand “Gesundheits- und Ernährungslehre" ist eine Frage aus dem Gebiet der Somatologie, eine Frage über die Ernährung des Menschen und eine Frage aus der Reformwarenkunde zu beantworten.

(8) Im Gegenstand “Fotografie" ist je eine Frage über Kameras, fotografisches Zubehör und Fotoverbrauchsmaterial zu beantworten.

(9) Im Gegenstand “Kaufmännisches Rechnen" haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen und Mischungsrechnungen zu umfassen.

(10) Im Gegenstand “Buchhaltung" sind zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten vorzusehen.

(11) Im Gegenstand “Geschäftsfall im Drogenhandel" ist ein praktischer Geschäftsfall aus dem Drogenhandel vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters kann auch eine einfache Kalkulation berücksichtigt werden.

Schlagworte

Gesundheitslehre

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006475

Dokumentnummer

NOR12071157

alte Dokumentnummer

N51976150090

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)