Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 2.
(1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen
Kaufmännisches Rechnen .................................. 60 Minuten
Buchhaltung ............................................. 60 Minuten
Geschäftsfall im Fotohandel ............................. 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand “Kaufmännisches Rechnen" haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen und Schlußrechnungen zu umfassen.
(7) Im Gegenstand “Buchhaltung" sind zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten vorzusehen.
(8) Im Gegenstand “Geschäftsfall im Fotohandel" ist ein praktischer Geschäftsfall aus dem Fotohandel vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters kann eine einfache Kalkulation berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006450
Dokumentnummer
NOR12071153
alte Dokumentnummer
N51976148010
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