§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die Durchführung je einer Prüfarbeit nach Angabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Stallprüfung (am lebenden Tier),
  2. b) Bankprüfung (Zerlegen von geschlachtetem Vieh, Entbeinen und Entsehnen),
  3. c) Wursterprüfung (Zusammensetzen, Herstellen und Würzen des Wurstgutes nach Angabe, Füllen der Wursthüllen, Abbinden, Abteilen und Fertigmachen der Wurst).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings einschließlich der Grundkenntnisse des Schlachtens festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Betriebshygiene, Veterinärwesen, Lebensmittelrecht, Berufskrankheiten, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006444

Dokumentnummer

NOR12070625

alte Dokumentnummer

N51975147600

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