§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1975

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat zu umfassen:

  1. a) eine einschlägige mechanische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, wobei für die mechanische Prüfarbeit höchstens drei Arbeitsstunden vorzusehen sind.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Werkzeuge, Bauteile, Meßgeräte, Baupläne, Stromlaufpläne und Schalttafeln herangezogen werden. Fragen über elektrotechnische, Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

richtige Montage,

Funktionsfähigkeit,

Verwenden der richtigen Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006409

Dokumentnummer

NOR12070433

alte Dokumentnummer

N51975145090

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