Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat zu umfassen:
- a) eine einschlägige mechanische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Messen, Anreißen, Feilen, Biegen, Sägen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand;
- b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Messen elektrischer Größen,
- Verlegen von Leitungen (einschließlich Weichlöten), Herstellen von Schaltungen nach Schaltplänen, Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen Antriebssystemen, von Stromverbrauchs-, Meß-, Schalt- und Steuergeräten sowie Prüfen der Funktion.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, wobei für die mechanische Prüfarbeit höchstens drei Arbeitsstunden vorzusehen sind.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Werkzeuge, Bauteile, Meßgeräte, Baupläne, Stromlaufpläne und Schalttafeln herangezogen werden. Fragen über elektrotechnische, Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
richtige Montage,
Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006409
Dokumentnummer
NOR12070433
alte Dokumentnummer
N51975145090
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