Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat zu umfassen:
- a) eine mechanische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Messen, Anreißen, Feilen, Biegen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand,
- b) eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Anwenden elektrischer Meß- und Prüfgeräte und Messen elektrischer Größen,
- Zusammenbauen eines einschlägigen elektrischen Gerätes nach Montage- und Stromlaufplänen,
- Anschließen von Geräten, Anlagen und Maschinen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit,
richtige Montage,
Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006384
Dokumentnummer
NOR12069899
alte Dokumentnummer
N51974143390
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