Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat zu umfassen:
- a) das Anfertigen von einschlägigen mechanischen Bauteilen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,
- Anreißen, Feilen, Bohren, Biegen,
- Gewindeschneiden,
- einfache Dreharbeit,
- b) die Schaltaufnahme eines NF- oder HF-Bauteiles mit Meßkontrolle sowie die Behebung von festgestellten Störungsursachen und
- c) das Anfertigen einer elektrischen Schaltung laut beigegebenem Schaltplan inklusive Funktionskontrolle.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß jede Teilarbeit in der Regel in drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen (elektrische Sicherheitsvorschriften) und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit,
richtige Montage,
Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Meßinstrumente und Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Schlagworte
Radiomechaniker, Gesellenprüfung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006366
Dokumentnummer
NOR12069808
alte Dokumentnummer
N51974142130
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