Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat zu umfassen:
- a) eine mechanische Prüfarbeit, bei der nach Angaben folgende Fertigkeiten an Metall- und Kunststoffen nachzuweisen sind:
- Messen,
- Anreißen,
- Feilen,
- Biegen,
- Bohren,
- Gewindeschneiden von Hand,
- Drehen;
- b) eine elektrische Prüfarbeit, bei der nach Angaben und Schaltplänen folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Zusammenbauen elektrischer Starkstromgeräte und -einrichtungen nach Montage- und Stromlaufplänen,
- Verlegung von Leitungen im Gerät und Anschließen von Geräten, Anlagen und Maschinen der Starkstromtechnik nach Unterlagen, Weich- und Hartlöten bei der Herstellung elektrischer Anschlüsse, Messen elektrischer Größen (Spannung, Strom, Leistung, Widerstand).
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in elf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, wobei für die mechanische Prüfarbeit höchstens fünf Arbeitsstunden vorzusehen sind.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Materialproben, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit,
richtige Montage,
Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte bei der Ausführung
der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006361
Dokumentnummer
NOR12069784
alte Dokumentnummer
N51974141790
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