Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat
- a) die Durchführung einer mechanischen Prüfarbeit nach einer Zeichnung, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,
- Anreißen,
- Feilen,
- Passen,
- Bohren,
- Gewindeschneiden von Hand und
- b) die Durchführung kraftfahrzeugtechnischer Arbeiten, die sowohl das Aufsuchen als auch das Erkennen und die Behebung von Störungen und Schäden zum Gegenstand haben,
- zu umfassen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß die Prüfarbeit gemäß Abs. 1 lit. a und b in der Regel in 3 1/2 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Kraftfahrzeug-Bauteile, Baugruppen, Meßgeräte, Werkzeuge und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
richtiger Zusammenbau,
fachgerechtes Vorgehen bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10006341
Dokumentnummer
NOR12069680
alte Dokumentnummer
N51974140090
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