Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.
(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" umfaßt folgende Bereiche:
Messen, Anreißen,
Biegen, Richten,
Feilen, Abkanten, Polieren, Bohren,
Kleben, Schweißen,
Bördeln,
Gewindeschneiden von Hand,
Einfärben.
Weiters ist nach Wahl der Prüfungskommission eine Spritzgußverarbeitung oder eine Extrusion an Maschinen durchzuführen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten Bereichen zu umfassen hat und die einschließlich der Spritzgußverarbeitung bzw. der Extrusion an Maschinen in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßgenauigkeit,
Ebenheit und Winkeligkeit,
Sauberkeit der Ausführung,
stoffgerechte Ausführung,
Verwenden der richtigen Werkzeuge,
richtiges Handhaben der Maschinen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10006330
Dokumentnummer
NOR12069625
alte Dokumentnummer
N51974139320
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
