§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kellner

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1974

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 333/1992

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Servieren" hat sich auf die wesentlichen im Fach erforderlichen Fertigkeiten, insbesondere aus den Bereichen Restaurant, Kaffeehaus, Hotel und Bar einschließlich der Ausstellung einer Gästerechnung zu erstrecken.

(2) Die Prüfungskommission hat die Prüfungsaufgabe nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Servieren" ist nach 80 Minuten zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von gastronomischen Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll acht nicht übersteigen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Servieren" sind folgende Kriterien maßgebend:

Geschicklichkeit,

Sauberkeit,

fachlich richtige Ausführung,

Genauigkeit,

rationeller Arbeitsablauf.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006326

Dokumentnummer

NOR12069609

alte Dokumentnummer

N51974139040

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