§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1974

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 334/1992

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Kochen" hat die Zubereitung eines Menüs und die Aufstellung des hiefür erforderlichen Materials zu umfassen.

(2) Die Prüfungskommission hat die Prüfungsaufgabe nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis für jeden Prüfling so zu stellen, daß sie sich auf die wesentlichen im Fach erforderlichen Fertigkeiten erstreckt und in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Kochen" ist nach 4 1/2 Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von gastronomischen Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll acht nicht übersteigen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Kochen" sind folgende Kriterien maßgebend:

Geschmack,

Aussehen und Anrichten,

Wirtschaftliches und fachliches Arbeiten,

Sauberkeit am Arbeitsplatz.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006325

Dokumentnummer

NOR12069605

alte Dokumentnummer

N51974138970

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