§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartolithograph

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat jeweils zwei der nachstehenden, von der Prüfungskommission auszuwählenden und nach deren Angaben durchzuführenden Tätigkeiten zu umfassen:

  1. a) Generalisierung und Reinzeichnen auf Astralon,
  2. b) Montage von Kartenbeschriftung,
  3. c) Gravur auf Glas (Folie) eines Kartenausschnittes.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Sauberkeit und Genauigkeit,

Einhalten topographischer und geographischer Erfordernisse, richtiges Verwenden der Werkzeuge, Geräte und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006311

Dokumentnummer

NOR12069532

alte Dokumentnummer

N5197410008D

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