2. Abschnitt
Ergänzungsregister für natürliche Personen
Eintragung
§ 2.
Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen
- 1. auf Antrag der Betroffenen,
- 2. auf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 10 Abs. 2 EGovG,
- 3. im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG, oder
- 4. zur Vornahme von Änderungen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Gesetzesnummer
20006490
Dokumentnummer
NOR40111043
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