§ 2 ERegV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

2. Abschnitt

Ergänzungsregister für natürliche Personen

Eintragung

§ 2.

 Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen

  1. 1. auf Antrag der Betroffenen,
  2. 2. auf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 10 Abs. 2 EGovG,
  3. 3. im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG, oder
  4. 4. zur Vornahme von Änderungen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111043

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)