§ 2.
Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10004256
Dokumentnummer
NOR12046646
alte Dokumentnummer
N3197713592P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)