Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2.
Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerte auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Schlagworte
Budget, Bundeshaftung, Bürgschaft
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10004179
Dokumentnummer
NOR12046023
alte Dokumentnummer
N3197414265P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)