§ 2 Erbschaftssteueräquivalentgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Befreiungen.

§ 2.

Von der Abgabe sind befreit:

  1. 1. Nach Maßgabe des § 3 des Vermögensteuergesetzes die von der Vermögensteuer befreiten juristischen Personen;
  2. 2. die juristischen Personen, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich die Vertretung von Berufsinteressen verfolgen und kollektivvertragsfähig sind. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie insoweit abgabepflichtig.

Schlagworte

persönliche Befreiung, ÖGB, Gewerkschaft, Körperschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10003916

Dokumentnummer

NOR12043558

alte Dokumentnummer

N3196011845R

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