Befreiungen.
§ 2.
Von der Abgabe sind befreit:
- 1. Nach Maßgabe des § 3 des Vermögensteuergesetzes die von der Vermögensteuer befreiten juristischen Personen;
- 2. die juristischen Personen, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich die Vertretung von Berufsinteressen verfolgen und kollektivvertragsfähig sind. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie insoweit abgabepflichtig.
Schlagworte
persönliche Befreiung, ÖGB, Gewerkschaft, Körperschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10003916
Dokumentnummer
NOR12043558
alte Dokumentnummer
N3196011845R
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