II. Unmittelbare Leistung von Entwicklungshilfe
§ 2.
(1) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf das Entwicklungshilfeprogramm (§ 8) Entwicklungsländern unmittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Staaten, internationalen Organisationen und Einrichtungen Entwicklungshilfe gewähren, sofern ein Entwicklungsland sich verpflichtet, zur Durchführung des Vorhabens beizutragen.
(2) Empfänger von Entwicklungshilfe können neben den in Abs. 1 Bezeichneten auch die Organisation der Vereinten Nationen sowie andere internationale Organisationen und Einrichtungen sein, zu deren Aufgabe Entwicklungshilfe zählt, sofern sichergestellt ist, daß die von Österreich zur Verfügung gestellten Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(3) Die Bedingungen, unter denen Entwicklungshilfe an die in Abs. 1 genannten Empfänger geleistet wird, bilden Gegenstand einer jeweils im Einzelfall abzuschließenden Vereinbarung.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Gesetzesnummer
10000557
Dokumentnummer
NOR12008001
alte Dokumentnummer
N11974141540
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