Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
- 1. „Schiffsabfälle“: alle Abfälle, einschließlich Abwasser, sowie alle Rückstände, ausgenommen Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebes anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV und V des MARPOL-Übereinkommens (§ 1 Z 2 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes) fallen, und ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens;
- 2. „Ladungsrückstände“: die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe;
- 3. „Hafenauffangeinrichtungen“: feste, schwimmende oder mobile Vorrichtungen, die zur Aufnahme von Schiffsabfällen oder Ladungsrückständen bestimmt sind.
Schlagworte
Löschverfahren
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
20002898
Dokumentnummer
NOR40044696
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