§ 2 EntsorgungsV-See

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.2003

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1. „Schiffsabfälle“: alle Abfälle, einschließlich Abwasser, sowie alle Rückstände, ausgenommen Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebes anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV und V des MARPOL-Übereinkommens (§ 1 Z 2 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes) fallen, und ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens;
  2. 2. „Ladungsrückstände“: die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe;
  3. 3. „Hafenauffangeinrichtungen“: feste, schwimmende oder mobile Vorrichtungen, die zur Aufnahme von Schiffsabfällen oder Ladungsrückständen bestimmt sind.

Schlagworte

Löschverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

20002898

Dokumentnummer

NOR40044696

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