§ 2 Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.1998

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abfall Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abfall ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
  2. 2. Lesen und Anfertigen einfacher Skizzen und Zeichnungen,
  3. 3. Instandhalten und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen für die Behandlung von Abfällen und Reststoffen,
  4. 4. Erkennen und Klassifizieren der Abfälle und Reststoffe,
  5. 5. Auswahl der Entsorgungswege und der Recyclingwege,
  6. 6. Analysieren und Dokumentieren bei der Sammlung und Behandlung von Abfällen und Reststoffen,
  7. 7. Sicheres und fachgerechtes Betreiben von abfalltechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen,
  8. 8. Befähigung zur Ausübung der facheinschlägigen Tätigkeit als Deponiewärter und Abfallbeauftragter,
  9. 9. Kontrollieren des Deponieeingangs,
  10. 10. Mitwirken bei der Abfallberatung und Reststoffberatung.

Schlagworte

Entsorgungsfachmann

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

10007938

Dokumentnummer

NOR12089778

alte Dokumentnummer

N5199810658O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)