Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abfall Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abfall ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
- 2. Lesen und Anfertigen einfacher Skizzen und Zeichnungen,
- 3. Instandhalten und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen für die Behandlung von Abfällen und Reststoffen,
- 4. Erkennen und Klassifizieren der Abfälle und Reststoffe,
- 5. Auswahl der Entsorgungswege und der Recyclingwege,
- 6. Analysieren und Dokumentieren bei der Sammlung und Behandlung von Abfällen und Reststoffen,
- 7. Sicheres und fachgerechtes Betreiben von abfalltechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 8. Befähigung zur Ausübung der facheinschlägigen Tätigkeit als Deponiewärter und Abfallbeauftragter,
- 9. Kontrollieren des Deponieeingangs,
- 10. Mitwirken bei der Abfallberatung und Reststoffberatung.
Schlagworte
Entsorgungsfachmann
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
10007938
Dokumentnummer
NOR12089778
alte Dokumentnummer
N5199810658O
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