§ 2.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Darlehen und Kredite, die der Vorfinanzierung von langfristigen Kreditoperationen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß
- 1. die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist;
- 2. das Ausmaß der im § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Beträge (Gegenwert) an Kapital sowie an Zinsen und Kosten nicht überschritten wird und
- 3. bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 3 Milliarden Schilling oder - soweit diese Kreditoperationen zur Finanzierung des Entgelts gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
- 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen
- werden, dienen - 6 Milliarden Schilling beträgt und die Summe aller Vor- und Endfinanzierungen 40 Milliarden Schilling nicht übersteigt.
(2) Darlehen und Kredite, die der Vorfinanzierung solcher langfristiger Kreditoperationen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 3 Z 1 genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10004371
Dokumentnummer
NOR12047699
alte Dokumentnummer
N3198215393S
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