§ 2 Energieanleihegesetz 1982

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1987

§ 2.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Darlehen und Kredite, die der Vorfinanzierung von langfristigen Kreditoperationen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß

  1. 1. die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist;
  2. 2. das Ausmaß der im § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Beträge (Gegenwert) an Kapital sowie an Zinsen und Kosten nicht überschritten wird und
  3. 3. bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 3 Milliarden Schilling oder - soweit diese Kreditoperationen zur Finanzierung des Entgelts gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
  1. 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen

(2) Darlehen und Kredite, die der Vorfinanzierung solcher langfristiger Kreditoperationen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 3 Z 1 genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10004371

Dokumentnummer

NOR12047699

alte Dokumentnummer

N3198215393S

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