Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2.
Wird die Haftung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesministerium für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf den genannten Höchstbetrag anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10004013
Dokumentnummer
NOR12044748
alte Dokumentnummer
N3196713582P
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