Steuerermäßigung.
§ 2.
(1) Anleihezeichner, die nachweisen, daß sie die gezeichneten Stücke der im § 1 bezeichneten Anleihe innerhalb der Zeichnungsfrist mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – bei einer österreichischen Bank hinterlegt haben, genießen eine einmalige Ermäßigung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer sowie des Besatzungskostenbeitrages vom Einkommen und des Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages vom Einkommen um insgesamt 10 v. H. des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages; die Ermäßigung erhöht sich auf 15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben wird.
(2) Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer der Körperschaftsteuer veranlagt werden, haben zur Geltendmachung der Steuerermäßigung die im § 6 bezeichneten Bestätigungen über die Zeichnung und die Hinterlegung der Anleihestücke dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt zu übergeben; sie können die im Abs. 1 vorgesehene Steuerermäßigung nur für die Kalenderjahre 1953 bis 1955 in Anspruch nehmen.
(3) Steuerpflichtige, deren Einkommensteuer im Abzugswege (Lohnsteuer) eingehoben wird, können die im Abs. 1 vorgesehene Steuerermäßigung nach ihrer Wahl in folgender Weise in Anspruch nehmen:
- a) Sie übergeben der Bank, bei der sie die gezeichneten Anleihestücke mit dreijähriger Sperrverpflichtung hinterlegt haben, bis 31. Dezember 1954 einen Nachweis über das Bestehen ihres Dienstverhältnisses. Die Bank spricht den Steuerermäßigungsbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag zugunsten des Hinterlegers.
- b) Sie übergeben die im § 6 bezeichneten Bestätigungen ihrem Arbeitgeber. Dieser hat bei den auf die Vorlage der Bestätigungen folgenden Lohnzahlungen für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 1956 enden, insgesamt soviel weniger an Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen einzubehalten, als 15 v. H. des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages entspricht.
(4) Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, können wahlweise entweder die im § 6 bezeichneten Bestätigungen dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt übergeben oder nach Abs. 3 verfahren. Übergeben sie die Bestätigungen dem Finanzamt, so ist Abs. 2 letzter Halbsatz anzuwenden. Im Falle des Abs. 3 lit. b darf bei der Veranlagung dieser Arbeitnehmer der Ermäßigungsbetrag gemäß Abs. 1 nicht höher sein, als die in dem betreffenden Kalenderjahr beim Steuerabzug (Abs. 3 lit. b) gewährte Ermäßigung. Wurde die Steuerermäßigung gemäß Abs. 3 lit. a in Anspruch genommen, so findet eine Steuerermäßigung bei der Veranlagung nicht mehr statt.
(5) Die von einem Arbeitnehmer dem Arbeitgeber beigebrachten Bestätigungen (Abs. 3 und 4) sind zum Lohnkonto (§ 31 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen) zu nehmen und anläßlich der ersten Kürzung der einzubehaltenden Abgabenbeträge durch Firmenstempel zu kennzeichnen. Auf dem Lohnkonto des Arbeitnehmers sind die gewährten Abgabenermäßigungen (Abs. 3 und 4) ersichtlich zu machen. Das gleiche gilt für die Ausstellung von Lohnzetteln (§ 48 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen) und für die Ausstellung von Lohn- oder Gehaltsbestätigungen für Zwecke des Jahresausgleiches.
(6) Bei Durchführung des Jahresausgleiches ist der Jahresbetrag der neu errechneten Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen (§ 42b Abs. 2 und 3 erster Satz Einkommensteuergesetz) vor Gegenüberstellung mit der einbehaltenen Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen um den Ermäßigungsbetrag (Abs. 4 vorletzter Satz) zu kürzen. Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Veranlagungen gemäß § 46 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ist eine Ermäßigung nicht zu gewähren, wenn bereits die Steuerermäßigung gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
10003835
Dokumentnummer
NOR40247331
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