Zweck und Gegenstand
§ 2.
(1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (89/336/EWG ), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 29. April 1991 (91/236/EWG ) und die Richtlinie des Rates vom 28. April 1992(92/31/EWG ), in österreichisches Recht.
(2) Diese Verordnung gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann. Sie legt die Schutzanforderungen auf diesem Gebiet sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen fest.
(3) Werden die in dieser Verordnung festgelegten Schutzanforderungen für bestimmte Geräte durch andere Gesetze oder Verordnungen, die auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beruhen, geregelt, so gilt diese Verordnung für diese Geräte nicht bzw. verliert mit dem Inkrafttreten dieser anderen Gesetze oder Verordnungen ihre entsprechende Gültigkeit.
(4) Amateurfunkstellen sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, es sei denn, diese Funkanlagen sind im Handel erhältlich.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018
Gesetzesnummer
10012362
Dokumentnummer
NOR12154764
alte Dokumentnummer
N9199433166J
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