Geltungsbereich
§ 2.
(1) Diese Verordnung gilt für unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligte Einwirkungen auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) oder unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligte Indirekteinleitungen (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) aus folgenden Punktquellen:
- 1. PRTR-Anlagen;
- 2. Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert nicht kleiner als 2000 EW tief 60 für kommunales Abwasser aus Siedlungsgebieten;
- 3. nicht in Z 1 genannte, direkt in ein Oberflächengewässer einleitende Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert größer als 4000 EW tief 60 für Abwasser mit biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen aus Betrieben der folgenden Branchen:
- a) Milchverarbeitung,
- b) Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,
- c) Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
- d) Kartoffelverarbeitung,
- e) Fleischwarenindustrie,
- f) Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
- g) Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,
- h) Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
- i) Mälzereien und
- j) Fischverarbeitungsindustrie
mit der Einschränkung, dass diese nur hinsichtlich ihrer allgemeinen und wasserwirtschaftlichen Stammdaten im elektronischen Register zu erfassen sind;
- 4. Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von mehr als zwei Tonnen Abfällen pro Stunde.
(2) Die Verordnung gilt weiters für unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligte Einwirkungen auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) aus einer Punktquelle einschließlich der Einwirkungen aus der systematischen Oberflächenentwässerung von Flughäfen (Niederschlagswasserkanalisation), der Einwirkungen von Sickerwasser aus Abfalldeponien ausgenommen Inertabfall- und Bodenaushubdeponien und Altlasten gemäß § 2 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2008, wenn eine Einwirkung
- 1. in einem Messstelleneinzugsgebiet liegt, für das im Zuge der operativen Überwachung (§ 59f WRG 1959) an der - bezogen auf die Punktquelle - nächstgelegenen stromabwärtigen operativen Messstelle festgestellt wurde, dass ein gemäß § 30a Abs. 2 WRG 1959 für einen Schadstoff geltendes Umweltziel nicht erreicht wird und
- 2. der für das Nichterreichen des Umweltziels verantwortliche (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter) als Stoff der Kategorie A oder der Kategorie B bewilligungsgemäß eingeleitet werden darf und
- 3. die bewilligte Fracht pro Zeiteinheit (Gramm pro Tag) für einen prioritären Inhaltsstoff (Anhang E Abschnitt II WRG 1959) größer als 0,5 Prozent, für einen sonstigen Inhaltsstoff größer als 1,0 Prozent der Referenzfracht ist.
(3) Sofern es sich bei den punktförmigen Einwirkungen gemäß Abs. 2 um belastetes Niederschlagswasser aus Parkplätzen, Stellplätzen, Straßen oder Straßenabschnitten handelt, besteht die Registerpflicht gemäß Abs. 2 nur im Hinblick auf
- 1. Parkplätze für Personenkraftwagen mit einem Flächenausmaß von größer als drei Hektar und häufigem Fahrzeugwechsel oder saisonaler Belastung;
- 2. Park- und Stellplätze für Lastkraftwagen mit einem Flächenausmaß von größer als drei Hektar und häufigem Fahrzeugwechsel;
- 3. Straßen(abschnitte) mit einem Ausmaß der entwässerten Fläche von größer als drei Hektar und entweder einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von größer als 15 000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden oder einer Qualifizierung als Hauptverkehrsstraße.
(4) Bezugspunkte für die Erfassung der Einwirkungen im EmReg sowie für die Ermittlung der Referenzfracht sind die gemäß §§ 59e und 59f WRG 1959 festgelegten Messstellen an Oberflächengewässern. Bei der Ermittlung der Referenzfracht für eine Messstelle ist von der Bezugswasserführung Q tief 95% (in Kubikmetern pro Sekunde) auszugehen. Mittels Q tief 95% und des in Anlage A Tabelle 1 Spalte V festgelegten Nennwerts (in Gramm pro Kubikmeter) ist die am Bezugspunkt für einen Wasserinhaltsstoff (Parameter) abfließende Referenzfracht in Gramm pro Tag nach der Formel 86400 × Q tief 95% × Nennwert zu errechnen. Ist in der Anlage A Tabelle 1 Spalte V für einen (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter) kein Nennwert festgelegt, so ist für ihn keine Berechnung der Referenzfracht vorzunehmen.
(5) Soweit sich aus dieser Verordnung keine Verpflichtung für Behörden ergibt, richtet sich diese Verordnung an den Wasserberechtigten, den Inhaber oder den Betreiber der (Wasserbenutzungs)anlage (Registerpflichtiger).
Schlagworte
Obstproduktion, Abfallverbrennungsanlage, Inertabfalldeponie
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20006186
Dokumentnummer
NOR40104096
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